Statuten
transparent und verbindlich.
Verein Bärner Märit
Revision 05.05.2022
I.
Art. 1
Unter dem Namen « Verein Bärner Märit» besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein hat Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
- Den Zusammenschluss aller gewerbsmässigen Marktfahrer, die am Bärner Markt einen Stand haben in den Brachen Nahrungsmittel, Blumen und Pflanzen, zwecks Wahrung und Förderung des Bärner Märits.
- Die Förderung der Qualitätskontrolle im Interesse einer guten Volksgesundheit
- Schaffung von Absatzmöglichkeiten für heimische, landwirtschaftliche Produkte
- Vertretung der Interessen der den Bärner Märit bedienenden Marktfahrer gegenüber der Gewerbepolizei, der Stadt Bern, Bern welcome, sowie weiteren Amts- und Fachstellen und Organisationen
- Förderung und Aufrechterhaltung des Verständnisses zwischen Stadt und Land, Produzenten und Konsumenten
Der Verein kann sich durch Vereinsbeschluss weiteren Aufgaben stellen.
II.
Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aktivmitglieder sind gewerbsmässig tätige Marktfahrer, die am Bärner Märit mindestens einen Stand in der Branche Nahrungsmittel, Blumen oder Pflanzen unterhalten. Um die Aktivmitgliedschaft können sich nur natürliche Personen bewerben. Sofern der Märit-Stand durch eine Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder juristische Person betrieben wird, hat diese einen Gesellschafter oder eine Person mit Organstellung zu bezeichnen, welche sich als natürliche Person um die Aufnahme in den Verein bewirbt.
Die Marktstände der Aktivmitglieder sind mit dem Signet « Verein Bärner Märit», welches durch den Vorstand abgegeben wird, zu bezeichnen.
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, sich aber für die Vereinszwecke einsetzen.
Passivmitglieder haben in der Vereinsversammlung kein Stimmrecht, Sie werden aber zu den Vereinsversammlungen eingeladen.
Art. 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Eine allfällige Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
Abgewiesenen steht innert zwei Monaten seit der Mitteilung des ablehnenden Entscheides ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung offen, die in geheimer Abstimmung und endgültig entscheidet.
Der Rekurs ist schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.
Art. 5
Austritte und Demissionen sind dem Vorstand 1 Monat vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wenn es den Bestimmungen der Statuten und Reglemente nicht nachkommt
- bei Nichterfüllen der finanziellen Verbindlichkeiten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
- wenn es das Vereinswohl schädigt und Warnungen des Vorstands erfolglos bleiben
- aus wichtigen Gründen
Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied sofort durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert dreissig Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung offen.
Wird der Entscheid des Vorstands bestätigt, so erfolgt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung nach der Beschlussfassung.
Sowohl im Vorstand wie in der Vereinsversammlung erfolgt die Abstimmung über den Ausschluss geheim.
Sowohl der Austritt wie auch der Ausschluss befreien nicht von der Bezahlung der fällig gewordenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Mit Austritt oder Ausschluss verliert da betreffende Mitglied das Anrecht auf die eingezahlten Beiträge sowie auf Vermögen und Eigentum des «Verein Bärner Märit».
III.
Finanzielle Bestimmungen
Art. 6
Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:
- den Eintrittsgeldern, sofern solche durch die Vereinsversammlung beschlossen werden
- den Jahresbeiträgen
- den Rechnungsüberschüssen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.
Art. 7
Durch Beschluss der Vereinsversammlung kann für neue Mitglieder die Bezahlung eines Eintrittsgeldes verlangt werden. In jedem Fall ist das beschlossene Eintrittsgeld nur von denjenigen Mitgliedern zu erheben, die nach dem Vereinsversammlungsbeschluss dem Verein neu beigetreten sind.
Art. 8
Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt.
Die Jahresbeiträge sind 30 Tage nach der ordentlichen Vereinsversammlung fällig.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt keine Rückerstattung des Jahresbeitrags.
Art. 9
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Bücher sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Vereinsrechnung wird alljährlich per 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 10
Allfällige Rechnungsüberschüsse fallen ins Vereinsvermögen.
Aus dem Verein ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch aus das Vereinsvermögen.
IV.
Organisation
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 12
Der Vorstand und die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vereinsversammlung
Art.13
Die Vereinsmitglieder üben ihre Rechte in der Vereinsversammlung aus. Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung 1 Stimme. Bei der Ausübung seines Wahl- und Stimmrechts in der Vereinsversammlung kann sich ein Aktivmitglied durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als ein Aktivmitglied vertreten. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand bestimmt den Ort und Zeitpunkt.
Die ordentliche Vereinsversammlung fasst Beschluss über alle Anliegen, die ihr zur Entscheidung vorgelegt werden.
Insbesondere fallen ausschliesslich in ihre Kompetenz:
- Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Kontrollstelle
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Abnahme des Budgets
- Entlastung des Vorstands und der Kontrollstelle
- Festsetzung des Jahresbeitrags, von Gebühren, Beiträgen und Entschädigungen
- Beschlussfassung über Rekurse bez. Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die der ordentlichen Vereinsversammlung durch Gesetz oder Statuten vorenthalten sind
Art. 14
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Kontrollstelle einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Art. 15
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag. Bei Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Vereinsversammlung.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
Art. 16
Beschlussfassung und Wahl erfolgen in offener Abstimmung.
Geheime Abstimmung kann von 1/10 der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangt werden oder vom Präsidenten angeordnet werden.
Art. 17
Soweit diese Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Vereinsbeschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet das Los.
Bei der Berechnung des erforderlichen Mehr sind die ungültigen und leeren Stimmen zu berücksichtigen.
Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Vize-Präsidium, der Kasse/Sekretariat und 3 – 5 weiteren Mitgliedern. Kasse und Sekretariat könne auch extern vergeben werden.
Der Präsident = Präsidium
Der Vize- Präsident = Vize- Präsidium
Der Kassier = Kasse
Der Sekretär = Sekretariat
Passivmitglieder sind in den Vorstand wählbar.
Die 3 – 5 Mitglieder ohne zugewiesene Charge müssen Aktivmitglieder sein und sich wenn möglich auf die verschiedenen Standplätze verteilen.
Die Vorstandswahlen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Mitglieder mit zugewiesener Charge
- Wahl der Mitglieder ohne zugewiesene Charge
Art. 19
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vize- Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, sowie wenn 4 seiner Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Sonst entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Art. 20
Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen und vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.
Art. 21
Dem Vorstand sind alle Geschäfte übertragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind insbesondere:
- die Vorbereitung aller Geschäfte, die der Präsident oder ein Vorstandsmitglied einbringen und Beschlussfassung darüber, soweit nicht die Vereinsversammlung dafür zuständig ist
- Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
- Erhaltung und Betreuung des Berner Wochenmarktes
- Koordination Marktpolizei/ Marktfahrer
- Information und Propaganda für den Berner Wochenmarkt
Art. 22
Der Präsident, der Vize- Präsident und Kassier/ Sekretär zeichnen für den Verein kollektiv zu zweien.
Art. 23
Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder übliches Sitzungsgeld für Arbeitsleistung, Zeitaufwand und Spesenentschädigung.
Die Kontrollstelle
Art. 24
Die Vereinsversammlung hat 2 Revisoren als Kontrollorgan zu wählen. Die Revisoren brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Als Kontrollstelle können aber auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisorenverbände bezeichnet werden. Die Revisoren haben die in Art. 907 bis 909 OR umschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
V.
Auflösung und Liquidation
Art. 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt:
- durch Vereinsbeschluss
- durch die im Gesetz vorgesehenen Auflösungsgründe
Art. 26
Im Falle der Auflösung ist ein Aktivüberschuss der OGG zuhanden einer später sich bildenden Organisation mit gleichem Zweck in Verwaltung zu geben. 10 Jahre nach Übergabe dieses Vermögenswertes ist die OGG berechtig, über die Finanzen anderweitig zu verfügen.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 27
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Art. 60 bis 79 des ZGB.
Art. 28
Diese Statuten sind durch den Beschluss der Vereinsversammlung vom 2. Dezember 1986 angenommen worden und am 5. Mai 2022 durch die Vereinsversammlung einer Revision unterzogen worden.
