Statuten – Verein Bärner Märit

I.
Art. 1
Unter dem Namen Verein Bärner Märit besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein hat Sitz in Bern.

Art. 2
Der Verein bezweckt:

Den Zusammenschluss aller gewerbsmässigen Marktfahrer, die am Bärner Märit einen Stand haben in den Brachen Nahrungsmitte und Blumen, zwecks Wahrung und Förderung des Bärner Märits

Die Förderung der Qualitätskontrolle im Interesse einer guten Volksgesundheit
Schaffung von Absatzmöglichkeiten für einheimische, landwirtschaftliche Produkte
Vertretung der Interessen der den Bärner Märit bedienenden Marktfahrer gegenüber der Gewerbe-

polizei, der Treuhandstelle Gemüse und der Obstbörse Bern, der Gemüseproduzentenvereinigung der Kantone Bern und Freiburg (GVBF), sowie weiteren Amts- und Fachstellen und Organisationen Förderung und Aufrechterhaltung des Verständnisses zwischen Stadt und Land, Produzenten und

Konsumenten
Der Verein kann sich durch Vereinsbeschluss weiteren Aufgaben stellen.

II.
Art. 3.
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Aktivmitglieder sind gewerbsmässig tätige Marktfahrer, die am Bärner Märit mindestens einen Stand in der Branche Nahrungsmittel oder Blumen unterhalten. Um die Aktivmitgliedschaft können sich nur natürliche Personen bewerben. Sofern der Märit-Stand durch eine Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder juristische Person betrieben wir, hat diese einen Gesellschafter oder eine Person mit Organstellung zu be- zeichnen, welche sich als natürliche Person um die Aufnahme in den Verein bewirbt.

Die Marktstände der Aktivmitglieder sind mit dem Signet Verein Bärner Märit , welches durch den Vorstand abgegeben wird, zu bezeichnen.

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, sich aber für die Vereinszwecke einsetzen.

Passivmitglieder haben in der Vereinsversammlung kein Stimmrecht, sie werden aber zu den Vereinsver- sammlungen eingeladen.

Art. 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Eine allfällige Ab- lehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

Abgewiesenen steht innert zwei Monaten seit der Mitteilung des ablehnenden Entscheides ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung offen, die in geheimer Abstimmung und endgültig entscheidet.

Der Rekurs ist schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.

Art. 5
Austritte sind dem Vorstand ein halbes Jahr vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wenn es den Bestimmungen der Statuten und Reglemente nicht nachkommt
2. bei Nichterfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen 3. wenn es das Vereinswohl schädigt und Warnungen des Vorstandes erfolglos bleiben
4. aus wichtigen Gründen

Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert dreissig Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses ein Rekurs- recht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung offen.

Wird der Entscheid des Vorstandes bestätigt, so erfolgt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung nach der Be- schlussfassung.

Sowohl im Vorstand wie in der Vereinsversammlung erfolgt die Abstimmung über den Ausschluss geheim.

Sowohl der Austritt wie auch der Ausschluss befreien nicht von der Bezahlung der fällig gewordenen finan- ziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Mit Austritt oder Ausschluss verliert das betreffende Mitglied das Anrecht auf die eingezahlten Beiträge so- wie auf Vermögen und Eigentum des Verein Bärner Märit .

III.

Finanzielle Bestimmungen

Art. 6
Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:

1. den Eintrittsgeldern, sofern solche durch die Vereinsversammlung beschlossen werden
2. den Jahresbeiträgen
3. den Rechnungsüberschüssen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haft- bar.

Art. 7
Durch Beschluss der Vereinsversammlung kann für neue Mitglieder die Bezahlung eines Eintrittsgeldes ver- langt werden. In jedem Fall ist das beschlossene Eintrittsgeld nur von denjenigen Mitgliedern zu erheben, die nach dem Vereinsversammlungsbeschluss dem Verein neu beigetreten sind.

Art. 8
Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt.

Die Jahresbeiträge sind 30 Tage nach der ordentlichen Vereinsversammlung fällig.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt keine Rückerstattung des Jahresbei- trages.

Art. 9
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Bücher sind nach kaufmännischen Grundsät- zen zu führen. Die Vereinsrechnung wird alljährlich per 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 10
Allfällige Rechnungsüberschüsse fallen ins Vereinsvermögen.

Aus dem Verein ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV.
Organisation

Art. 11
Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

Art. 12
Der Vorstand und die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist für den Vorstand, nicht aber für die Kontrollstelle zulässig. Rechnungsrevisoren sind vier Jahre nach erfolgter De- mission oder Abwahl erneut wählbar.

Vereinsversammlung

Art. 13
Die Vereinsmitglieder üben ihre Rechte in der Vereinsversammlung aus.

Jedes Aktivmitglied hat in der Vereinsversammlung 1 Stimme.
Bei der Ausübung seines Wahl- und Stimmrechtes in der Vereinsversammlung kann sich ein Aktivmitglied durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als ein Aktivmitglied vertreten. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Mona-
te nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeitpunkt.

Die ordentliche Vereinsversammlung fasst Beschluss über alle Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung vorgelegt werden.

Insbesondere fallen ausschliesslich in ihre Kompetenz:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Kontrollstelle
2. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
3. Abnahme des Budgets
4. Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle

5. Festsetzung der allfälligen Eintrittsgebühr, des Jahresbeitrages
6. Beschlussfassung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträge
7. Beschlussfassung über Rekurse bez. Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die der ordentlichen Vereinsversammlung durch Ge- setz oder Statuten vorenthalten sind

Art. 14
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Kon- trollstelle einberufen werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangen.

Art. 15
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag. Bei Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der

vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Vereinsversammlung.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen An- kündigung nicht.

Art. 16
Beschlussfassung und Wahl erfolgen in offener Abstimmung.

Geheime Abstimmung kann von 1/10 der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangt werden oder vom Präsidenten angeordnet werden.

Art. 17
Soweit diese Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Vereinsbeschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet das Los.
Bei der Berechnung des erforderlichen Mehr sind die ungültigen und leeren Stimmen zu berücksichtigen.

Der Vorstand

Art. 18
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Sekretär/Kassier, dem Pressechef und sieben weiteren Mitgliedern.

Passivmitglieder sind in den Vorstand wählbar.

Die 7 Mitglieder ohne zugewiesene Charge müssen Aktivmitglieder sein und sich wie folgt auf die verschie- denen Standplätze verteilen:

Bundesplatz 2 Vorstandsmitglieder Bärenplatz 2 Vorstandsmitglieder Bundesgasse 1 Vorstandsmitglied Schauplatzgasse 1 Vorstandsmitglied Münstergasse 1 Vorstandsmitglied

Die Vorstandswahlen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:

1. Wahl der 4 Mitglieder mit zugewiesener Charge
2. Wahl des Präsidenten aus der Mitte der 4 Vorstandsmitglieder mit zugewiesener Charge
3. Wahl der 7 Mitglieder ohne zugewiesene Charge

Art. 19
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vize-Präsidenten, so oft es die Geschäf- te erfordern, sowie wenn 4 seiner Mitglieder es verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmen- gleichheit hat der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Sonst entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Art. 20
Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen und vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.

Art. 21
Dem Vorstand sind alle Geschäfte übertragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.

Die Obliegenheiten des Vorstandes sind insbesondere:

1. die Vorbereitung aller Geschäfte, die der Präsident oder ein Vorstandsmitglied einbringen und Be- schlussfassung darüber, soweit nicht die Vereinsversammlung dafür zuständig ist
2. Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
3. Erhaltung und Betreuung des Berner Wochenmarktes

4. Koordination Marktpolizei / Marktfahrer
5. Information und Propaganda für den Berner Wochenmarkt

Art. 22
Der Präsident, Vize-Präsident, Sekretär/Kassier und Pressechef zeichnen für den Verein kollektiv zu zweien.

Art. 23
Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder übliches Sitzungsgeld für Arbeits- leistung und Zeitaufwand und Spesenentschädigung.

Die Kontrollstelle

Art. 24
Die Vereinsversammlung hat einen oder mehrere Revisoren als Kontrollorgan zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen. Die Revisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Als Kontrollstelle können aber auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisorenverbände bezeichnet werden. Die Revisoren haben die in Art. 907 bis 909 OR umschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

V.
Auflösung und Liquidation

Art. 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt:

1. durch Vereinsbeschluss
2. durch die im Gesetz vorgesehenen Auflösungsgründe

Art. 26
Im Falle der Auflösung ist ein Aktivüberschuss der OGG zuhanden einer später sich bildenen Organisation mit gleichem Zweck in Verwaltung zu geben. 10 Jahre nach Übergabe dieses Vermögenswertes ist die OGG berechtigt, über die Finanzen anderweitig zu verfügen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 27
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Art. 60 bis 79 des ZGB.

Art. 28
Diese Statuten sind durch Beschluss der Vereinsversammlung vom 2. Dezember 1986 angenommen worden.